
Zurzeit informieren die Finanzverwaltungen der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und NRW darüber, dass der Leistungsaustausch zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) als nichtsteuerbare Leistung gilt, wenn die Aufgaben mit befreiender Wirkung übertragen werden. Weitreichende organisatorische Änderungen, wie die Übertragung von Eigentum an Flächen und Objekten oder die Rekommunalisierung der Aufgaben in Regie- oder Eigenbetrieben wären demnach nicht mehr in dem Umfang erforderlich, wie es anfangs schien.
Die Entscheidungen müssen in den Ländern noch im Detail geprüft werden. Es zeichnet sich aber ab, dass es sich bei der jetzt bekanntgegebenen Auslegung um eine abgestimmte und auf Bundes- und Landesebene mitgetragene Auslegung der Inhalte des § 2b UStG handelt.
Bereits zum 01.01.2017 gibt es die Regelungen zur Umsatzbesteuerung von Leistungen zwischen jPöR. Allerdings wurde die Einführung erstmalig wegen der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und anschließend wegen den Corona-Belastungen der öffentlichen Hand auf den 01.01.2023 verschoben. Besonders trifft diese Regelung die Städte und Gemeinden, welche zur Aufgabenerledigung ein eigenes Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer jPöR betreiben oder im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit keinen eigenen Bauhof mehr besitzen.
Im Falle einer vollständigen Steuerbarkeit operativer Aufgaben steigen die Kosten für die Kommunen spürbar. Es würde sich damit vermehrt die Frage stellen, ob die Erbringung von Eigenleistungen noch wirtschaftlich ist oder im Rahmen einer Make-or-buy-Entscheidung Fremdvergaben die bessere Alternative sein könnten. Dies geht allerdings oftmals einher mit dem Verlust an Flexibilität und einer Steigerung des administrativen Aufwands.
Bereits im Juni 2021 hat das Bayrische Landesamt für Steuern eine Verfügung veröffentlicht, welche die Problemstellung der starken Verknüpfung der Städte und Gemeinden aufzeigt. Daher kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Bauhofleistungen nicht steuerbar sind, wenn die Aufgaben der Kommune mit befreiender Wirkung, also mit dem Übergang aller daraus entstehenden Rechte und Pflichten, an die jPöR übertragen werden. Dies wird vermutlich auf den weitaus größten Teil der operativen Bauhofleistungen zutreffen. Zu empfehlen ist allerdings jeweils eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Finanzbehörde.
Baubetriebshöfe müssen sich nun mit der aktuellen Einschätzung auseinandersetzen und auf der Grundlage der individuellen Konstellationen und des eigenen Aufgabenportfolios Lösungen suchen, wie eine Nichtsteuerbarkeit erreicht werden kann. Weitreichende organisatorische und / oder eigentumsrechtliche Lösungen, die infolge der ersten Auslegungen des § 2b UStG als unvermeidbar angesehen wurden, könnten vom Tisch sein.
Exklusiv zu diesem Thema laden wir Sie herzlich zu unserer Online-Informationsveranstaltung am Dienstag, den 10. Mai 2022 von 15.00 bis 16.00 Uhr ein.
Tagesordnung:
- Überblick über die aktuelle Auslegung des § 2b UStG
- Bedeutung und Anforderungen an die Aufgabenübertragung
- Diskussion und Erfahrungsaustausch
Zielgruppe: Interessierte
Eine Vertretung ist möglich.
Bei Fragen melden Sie sich gerne!